2.
Vertragsabschluss und Preise
(1) Angebote der Gesellschaft sind stets freibleibend. Soweit kein schriftlicher
Vertrag geschlossen wird, erfolgt die Annahme von Aufträgen entweder
durch Auftragsbestätigung oder durch tatsächliches Entsprechen.
Maßgeblich für den vertraglichen Leistungsumfang ist in diesen
Fällen ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung,
bei Fehlen einer solchen, der Inhalt der Rechnung. Weicht die Auftragsbestätigung/Rechnung
vom Auftrag ab, gilt das Einverständnis des Auftraggebers als gegeben,
sofern er nicht binnen 7 Tagen ab Zugang widerspricht.
(2) Angebote, Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers sind unwiderruflich,
sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich erklärt hat, diese
Erklärung nur „freibleibend“ abgegeben zu haben.
(3) Wird der Gesellschaft ein Auftrag erteilt, ohne dass ein Entgelt vereinbart
wird, ist die Gesellschaft berechtigt, jenes Entgelt zu verlangen, das
ihrer gültigen Preisliste oder in Ermangelung einer solchen dem für
diese Leistung unternehmensüblichen Entgelt entspricht.
Sollte die entsprechende Leistung nicht in der Preisliste enthalten sein,
gilt gleichfalls ein unternehmensübliches Entgelt, in Ermangelung
eines solchen ein branchenübliches Entgelt als vereinbart.
(4) Soweit nicht explizit anders angegeben, verstehen sich die Preise
exklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Ist der Auftraggeber
Verbraucher im Sinne des KSchG, so verstehen sich die Preise einschließlich
der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge.
(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist die Gesellschaft berechtigt,
ein höheres als das vereinbarte Entgelt zu verlangen, wenn sich die
im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen
nach Abschluss des Vertrages ändern. Zu den Kalkulationsgrundlagen
gehören insbesondere die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher
Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder
Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten
und Finanzierung. Verändern sich diese, so ist die Gesellschaft berechtigt,
die Preise entsprechend zu erhöhen.
3.
Leistungsumfang
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweils abgeschlossenen
Verträgen. Darin festgelegte „Ziele“ sind nicht Teil
des Leistungsumfanges, sondern umschreiben lediglich den angestrebten
wirtschaftlichen Zweck der Kooperation zwischen dem Auftraggeber und der
Gesellschaft. Die Gesellschaft haftet daher weder dafür, dass einzelne
oder alle dieser Ziele erreicht werden, noch begründen diese Ziele
einen Anspruch des Auftraggebers.
(2) Soweit kein weitergehender Qualitätsstandard schriftlich vereinbart
ist, leistet die Gesellschaft nur Gewähr dafür, dass die von
ihr erbrachten Leistungen eine Qualität aufweisen, wie sie bei Dienstleistungen
der gleichen Art üblich ist und vom Auftraggeber billigerweise erwartet
werden kann.
(3) Vorabzüge der Pressemappen und anderer PR-Unterlagen werden dem
Auftraggeber entweder in Papierform oder auf digitalem Wege übermittelt,
wobei der Auftraggeber zur Kenntnis nimmt, dass die Vorabzüge vom
tatsächlichen Druckbild abweichen können. Farbabweichungen gelten
daher vorab als genehmigt und stellen jedenfalls keinen Qualitätsmangel
dar, sofern sie die Pressemappe (die PR-Unterlagen) zur Erreichung des
Vertragszweckes nicht offenkundig untauglich machen.
(4) CDs und DVDs werden auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Daten erstellt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sich
infolge des Bearbeitungsprozesses Abweichungen vom übermittelten
Datenmaterial ergeben können, insbesondere was Klangqualität
und Bildauflösung angeht. Abweichungen in Klang- und Bildqualität
gelten daher vorab als genehmigt und stellen jedenfalls keinen Qualitätsmangel
dar, sofern sie die CDs oder DVDs zur Erreichung des Vertragszweckes nicht
offenkundig untauglich machen.
(5) Falls keine speziellen Anordnungen des Auftraggebers existieren, erfolgt
jede Vertragserfüllung (Einsatz von Hilfsmitteln, Personal) nach
freiem Ermessen der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist berechtigt, die
vertraglich übernommen Verpflichtungen nicht nur durch eigenes Personal
sondern auch durch Dritte zu erfüllen. Die Entscheidung darüber,
welche Personen zur Erledigung eines Auftrages konkret eingesetzt werden,
liegt ausschließlich bei der Gesellschaft. Der Auftraggeber ist
– außer im Falle einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung
– weder berechtigt, die Vertragserfüllung durch bestimmte Personen
zu verlangen, noch ist er berechtigt, die Vertragserfüllung durch
von der Gesellschaft beigezogene Personen zu verweigern.
4.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers und Schadloshaltung
(1) Ist für die Durchführung des Auftrages die Übermittlung
von Daten, Unterlagen, Videomaterial oder Aufzeichnungen auf Tonträgern
erforderlich, so sind diese vom Auftraggeber kostenlos und rechtzeitig
in der erforderlichen Stückzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Daten, die Unterlagen, das
Videomaterial sowie die Aufzeichnungen auf Tonträgern vor der Übermittlung
an die Gesellschaft zu prüfen, und zwar insbesondere im Hinblick
darauf, dass ihm das Recht zusteht, diese an Dritte weiterzugeben und
zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend
bearbeiten oder verändern zu lassen, oder sonst in der nach dem Vertragsinhalt
vorgesehenen Weise zu benutzen.
(3) Der Auftraggeber erklärt, dass er sämtliche Rechte - zeitlich
und örtlich unbeschränkt – zur Nutzung, Weitergabe an
Dritte, Vervielfältigung und Veröffentlichung der übermittelten
Daten, Informationen und Unterlagen, des Videomaterials sowie der Aufzeichnungen
auf Tonträgern besitzt, insbesondere in Ansehung des übermittelten
Bild- und Tonmaterials. Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Gesellschaft
Änderungen und Kürzungen an den vom Auftraggeber übermittelten
Daten, Informationen und Unterlagen, am Videomaterial sowie den Aufzeichnungen
auf Tonträgern vornehmen darf.
(4) Der Auftraggeber haftet Dritten gegenüber alleine für Eingriffe
in fremde Schutzrechte, insbesondere für Verstöße gegen
das Urheberrecht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gesellschaft
im Hinblick auf Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Rechten
Dritter im Zuge der Durchführung des Auftrages ergeben, insbesondere
wegen Urheberrechtsverletzungen, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
(5) Alle vorstehenden Bestimmungen gelten ebenso für jenes Bild-
und Tonmaterial, das aufgrund der Angaben des Auftraggebers von der Gesellschaft
beigeschafft und bei der Durchführung des Auftrags verwendet wird.
(6) Schließt die Gesellschaft zur Erreichung des Vertragszieles
im eigenen Namen mit Dritten Verträge über Engagements des Auftraggebers,
so ist der Auftraggeber der Gesellschaft gegenüber verpflichtet,
diese Verträge ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Auftraggeber
haftet der Gesellschaft für sämtliche Schäden und Vermögensnachteile,
die der Gesellschaft durch Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Verträge
entstehen.
(7) Unterbleibt die entsprechende Mitwirkung oder wird die Erfüllung
des Vertrages durch die Gesellschaft aus Gründen vereitelt, die in
der Sphäre des Auftraggebers liegen, bleibt der Auftraggeber zur
Entgeltleistung verpflichtet.
(8) Schließt der Auftraggeber während der Laufzeit eines zwischen
dem Auftraggeber und der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages oder innerhalb
von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Rechtsgeschäft
mit einem Dritten ab, mit dem die Gesellschaft während der Laufzeit
des Vertrages zur Erreichung des Vertragszweckes in Kontakt getreten ist,
gilt dieses Rechtsgeschäft als unter Vermittlung der Gesellschaft
zustande gekommen und begründet eine Provisionspflicht des Auftraggebers
nach Maßgabe des Vertrages.
5.
Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Soweit nicht einzelvertraglich Abweichendes geregelt ist, ist ein
Zahlungsziel von vierzehn Tagen nach Rechnungszugang vereinbart.
(2) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Gesellschaft berechtigt,
Verzugszinsen in der Höhe von 15 % p.a in Rechnung zu stellen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, im Fall des
Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen
zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind.
(4) Für Mahnschreiben des Auftraggebers selbst, wird ein Pauschalbetrag
von € 15,-- pro Schreiben vereinbart. Bedient sich die Gesellschaft
eines Inkassoinstitutes, verpflichtet sich der Auftraggeber, dessen Vergütungen
zu ersetzen. Bedient sich die Gesellschaft eines befugten Parteienvertreters,
sind die tarifmäßigen Kosten auf Basis des Rechtsanwaltstarifgesetzes
(RATG) bzw. der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) in der jeweilig gültigen
Fassung zu ersetzen.
(5) Darüber hinaus ist die Gesellschaft bei Zahlungsverzug des Auftraggebers
berechtigt, nach eigener Wahl alle Leistungen an den Kunden bis zur vollständigen
Bezahlung auszusetzen bzw. das Vertragsverhältnis nach schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
(6) Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus Zahlungsverzug
bleibt unberührt.
(7) Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt Terminverlust ein, wenn der
Auftraggeber mit einer Teilzahlung durch mehr als zwei Wochen in Verzug
gerät. In diesem Falle ist die Gesellschaft berechtigt, die Restforderung
sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Ist der Auftraggeber Verbraucher,
so ist die Gesellschaft nur dann berechtigt, die sofortige Entrichtung
der gesamten noch offenen Schuld zu fordern, wenn zumindest eine rückständige
Leistung des Auftraggebers seit sechs Wochen fällig war und er unter
Androhung des Terminverlustes unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist
zur Zahlung aufgefordert wurde.
(8) Tritt Terminverlust ein, ist die Gesellschaft zum Rücktritt berechtigt
aber nicht verpflichtet.
6.
Vertragsrücktritt des Auftraggebers/Stornogebühren
(1) Wird dem Auftraggeber das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten
und macht er von diesem Recht Gebrauch, so begründet der ausdrückliche
oder stillschweigende Vertragsrücktritt nicht nur die Verpflichtung
der Gesellschaft die bereits erwachsenen Aufwendungen zu ersetzen, sondern
berechtigt die Gesellschaft darüber hinaus, vom Auftraggeber Stornogebühren
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu begehren.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, einen dem Zeitablauf entsprechenden
Teil der vertragsgemäß vom Auftraggeber insgesamt zu erbringenden
Gegenleistung in Rechnung zu stellen. Dieser Betrag errechnet sich wie
folgt: 1. Der Gesamtauftragswert wird durch die Laufzeit des Vertrages
in Monaten dividiert. 2. Der sich daraus ergebende Betrag wird mit der
Anzahl der zwischen dem Vertragsschluss und dem Zugang der Rücktrittserklärung
verstrichenen Monate multipliziert, wobei angefangene Monate als volle
Monate gelten.
(3) Erfolgt der Vertragsrücktritt nach Erstellung einer Pressemappe,
so ist die Gesellschaft jedenfalls berechtigt, dem Auftraggeber 50 % des
Auftragswertes, zumindest jedoch den Betrag von € 4.500,-- in Rechnung
zu stellen.
(4) Wurde die Pressemappe noch nicht fertiggestellt, mit den Arbeiten
an der Pressemappe jedoch schon begonnen, so ist die Gesellschaft jedenfalls
berechtigt einen dem Fertigstellungsgrad entsprechenden Betrag bis zu
50 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Sollte die Gesellschaft
bereits Aufträge erteilt haben, die sich auf die Pressemappe beziehen,
welche nicht storniert werden können, sind diese Aufträge bei
der Ausmessung des
Fertigstellungsgrades so zu berücksichtigen als wären sie im
Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung bereits durchgeführt
worden.
(5) Ein Auftraggeber, der Verbraucher ist, kann von einem im Fernabsatz
geschlossenenVertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung
bis zum Ablauf der im Folgenden genannten Fristen zurücktreten. Es
genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist
abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beträgt 7 Werktage. Sie
beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag
ihres Eingangs beim Auftraggeber, bei Verträgen über die Erbringung
von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Auftraggeber
hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen,
mit deren Ausführung dem Auftraggeber gegenüber vereinbarungsgemäß
innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz KSchG) ab
Vertragsabschluss begonnen wird, bei Verträgen über Waren, die
nach Kundenspezifikationen angefertigt werden und in den übrigen
Fällen, in welchen das KSchG ein Rücktrittsrecht ausschließt
(§ 5f KSchG). Bei Ausübung des in diesem Absatz geregelten Rücktrittsrechts
haben Zug um Zug die Gesellschaft die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen
zu erstatten und der Auftraggeber die empfangenen Leistungen zurückzustellen,
wobei die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber zu tragen
sind.
(6) Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er vom Vertrag oder von seinem
Vertragsantrag darüber hinaus auch dann zurücktreten, wenn er
seine auf Abschluss eines Verbrauchergeschäftes gerichtete Willenserklärung
(Auftrag, Bestellung etc.) weder in den von der Gesellschaft für
ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch
bei einer Messe oder auf einem Markt benützten Stand abgegeben hat.
Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach
binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung
des Vertrages, frühestens jedoch mit Vertragsabschluss zu laufen.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform
und muss innerhalb des oben genannten Zeitraumes an die Gesellschaft abgeschickt
worden sein. Es zählt das Datum des Poststempels. Das Recht zum Rücktritt
besteht nicht, wenn der Auftraggeber selbst die geschäftliche Verbindung
mit der Gesellschaft oder deren Beauftragten zwecks Schließung eines
Vertrages angebahnt hat oder dem Vertrag keine Besprechung zwischen den
Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen ist.
7.
Vertragsrücktritt der Gesellschaft
(1) Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder aus anderen wichtigen Gründen
wie insbesondere Liquiditätsproblemen, Konkurs oder Konkursabweisung
mangels Vermögens sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist
die Gesellschaft berechtigt, vom Vertrag sofort zurückzutreten, sofern
dieser noch nicht von beiden Seiten zur Gänze erfüllt ist.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mehr als ein von der Gesellschaft
vereinbartes Engagements oder mehr als einen Promotion-termin nicht wahrnimmt
oder ein Verhalten setzt, das geeignet ist das Ansehen der Gesellschaft
oder deren legitime Geschäftsinteressen zu schädigen.
(2) Trifft den Auftraggeber an den Umständen, die zum Rücktritt
der Gesellschaft geführt haben, ein Verschulden, ist die Gesellschaft
berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz von 80 % des Bruttorechnungsbetrages
zu fordern. Das Recht, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
zu fordern, bleibt davon unberührt.
8.
Gewährleistung
(1)Die Gesellschaft leistet Gewähr nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
(2) Bei Vorliegen eines Mangels kann der Auftraggeber nur die Verbesserung
oder den Austausch verlangen.
(3) Der Auftraggeber muss sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen
Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Dies gilt nicht
für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz.
9.
Haftung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft haftet für Schäden, welche dem Auftraggeber
durch ihr eigenes schuldhaftes Verhalten oder das schuldhafte Verhalten
der ihr zurechenbaren Leute entstehen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Ist der Aufraggeber Unternehmer, so hat er in jedem Falle das Vorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen.
(2) Eine Haftung der Gesellschaft für leichte Fahrlässigkeit
besteht nur bei Personenschäden gegenüber Verbrauchern (§
6 Abs. 1 Z 9 KSchG).
(3) Unternehmern gegenüber immer, gegenüber Verbrauchern aber
nur im Falle leichter Fahrlässigkeit, ist die Haftung der Gesellschaft
für mittelbare Schäden und Folgeschäden, den entgangenen
Gewinn, Vermögensschäden und für aus Betriebsunterbrechung
resultierende Schäden ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für jedes schadensverursachende Ereignis wird Unternehmern
gegenüber immer mit der Höhe des jeweiligen Entgelts beschränkt.
Für Verbraucher gilt dies nur für den Fall der leichten Fahrlässigkeit
und nicht für Personenschäden.
(5) Geldersatz kann der Auftraggeber aus dem Titel des Schadenersatzes
nur fordern, sofern nicht ein Naturalersatz durch Verbesserung/Austausch/Ergänzung
der Leistung möglich und tunlich ist.
(6) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so verjähren Ersatzansprüche
binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls
aber binnen 3 Jahren nach Erbringung der Leistung.
(7) Die unter Abs. 1 bis 6 geregelten Haftungsgrundsätze gelten im
Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Gesellschaft in sinngemäßer
Anwendung auch für den Fall, dass der Auftraggeber aufgrund eines
schuldhaften Verhaltens der Gesellschaft oder der ihr zurechenbaren Leute
in Anspruch genommen worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.
10.
Meldeadressen
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Daten der für die Erfüllung
der Vertragsverpflichtung durch die Gesellschaft wichtigen Kontaktpersonen
vor Auftragsbeginn schriftlich mit Namen, Adresse und Rufnummer bekannt
zu geben.
(2) Änderungen von Kontaktpersonen oder deren Kontaktdaten sind vom
Auftraggeber umgehend der Gesellschaft zu melden. Sollte dies nicht oder
nicht rechtzeitig erfolgen, so gehen sämtliche hieraus resultierenden
Nachteile zu Lasten des Auftraggebers.
11.
Kostenvoranschlag
(1) Kostenvoranschläge der Gesellschaft sind unverbindlich.
(2) Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben,
wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
(3) Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen von über
15% gegenüber dem Kostenvoranschlag ergeben, so wird der Auftraggeber
unverzüglich davon verständigt.
Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%,
so können die Kosten ohne weitere Verständigung in Rechnung
gestellt werden.
12.
Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen des Auftraggebers gegen
die Gesellschaft an Dritte ist unzulässig.
13.
Aufrechnungsverbot
(1) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen, insbesondere solchen, die seitens
der Gesellschaft bestritten wurden oder die nicht rechtskräftig festgestellt
wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall
der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, sowie für Gegenforderungen,
die in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung stehen, gerichtlich
festgestellt oder von der Gesellschaft anerkannt worden sind.
14.
Eigentumsvorbehalt
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so behält sich die Gesellschaft
das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung
der aus dem Vertrag resultierenden Forderung vor.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so behält sich die Gesellschaft
das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
15.
Anfechtungsverzicht
Das Recht der Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Verkürzung über
die Hälfte des wahren Wertes ist ausgeschlossen.
16.
Wertsicherung
(1) Sämtliche Forderungen der Gesellschaft sind nach dem Verbraucherpreisindex
2008 wertgesichert.
(2) Wertmesser sind die Indexzahlen des Monats Jänner 2009. Erst
nach Fallen oder Steigen des Indexes um mehr als 3% kommt die gesamte
Änderung zur Anwendung. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart
werden, so ist der an seiner Stelle tretende oder ein anderer vergleichbarer
Index heranzuziehen.
17.
Kreditwürdigkeit
(1) Sollten uns nach Vertragsabschluss negative Auskünfte über
die Vermögenslage des Auftraggebers bekannt werden, ist die Gesellschaft
berechtigt, entweder sofortige Zahlung oder bankmäßige Besicherung
des Gesamtentgelts zu verlangen.
(2) Die Gesellschaft ist in diesem Falle auch berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
18.
Nennung als Referenzkunde
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Geschäftsverbindung mit
dem Auftraggeber Dritten gegenüber offen zu legen und ihn insbesondere
als Referenzkunden zu nennen.
(2) Die Gesellschaft ist weiter dazu berechtigt, das Bild, den Namen,
die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Informationen
und Unterlagen, das Videomaterial sowie der Aufzeichnungen auf Tonträgern
und die im Zuge der Zusammenarbeit erarbeiteten Unterlagen zu eigenen
Werbezwecken uneingeschränkt und unentgeltlich zu nutzen.
19.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unzulässig oder unwirksam sein,
berührt dies die Bestimmungen der übrigen Bestimmungen nicht.
In diesem Falle gilt die unzulässige oder unwirksame Bestimmung als
durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung
am nächsten kommende wirksame Bestimmung ersetzt.
20. Abgaben und Gebühren
Sämtliche mit der Errichtung oder Durchführung dieser Vereinbarung
Abgaben und Gebühren verbunden sein oder künftig vorgeschrieben
werden, trägt diese der Auftraggeber.
21.
Geltendes Recht und Gerichtsstand
(1) Es wird die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbart,
wobei jedoch die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ausdrücklich ausgeschlossen
wird.
(2) Gerichtsstand ist Wien. Für Rechtsstreitigkeiten, die in die
Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, wird die Zuständigkeit
des BG Innere Stadt Wien vereinbart.
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