Vienna Musik Connection
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Vienna Music Connection

 

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Vienna Music Connection OG (VMC)


Gültig ab dem 07.10.2009


1. Präambel
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten, soweit mit einembestimmten Auftraggeber nicht im Einzelfall aus drücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird, für sämtliche Geschäftverbindungen zwischen der Vienna Music Connection OG (im Folgenden: Gesellschaft) und ihren Kunden (im Folgenden: Auftraggeber). Dies gilt insbesondere auch für Folgeaufträge, bei deren Abschluss auf die AGB nicht mehr Bezug genommen wird.
(2) Vertragsabschlüsse und rechtsgeschäftliche Erklärungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden AGB. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber werden nicht Vertragsgrundlage, es sei denn, deren Geltung wäre mit dem Auftraggeber im Einzelfall gesondert ausgehandelt und ausdrücklich in Schriftform vereinbart worden. Andere Erklärungen, insbesondere die bloße Bezugnahme auf fremde Bedingungen in Kreuzofferten, oder Vertragserfüllungshandlungen der Gesellschaft, bedeuten hingegen keine Zustimmung zu von den vorliegenden AGB abweichenden Vertragsbedingungen.
(3) Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Auch ein einvernehmliches Abgehen vom Schriftformgebot bedarf der Schriftform.
(4) Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ entsprechen der Terminologie des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)

2. Vertragsabschluss und Preise
(1) Angebote der Gesellschaft sind stets freibleibend. Soweit kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, erfolgt die Annahme von Aufträgen entweder durch Auftragsbestätigung oder durch tatsächliches Entsprechen. Maßgeblich für den vertraglichen Leistungsumfang ist in diesen Fällen ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung, bei Fehlen einer solchen, der Inhalt der Rechnung. Weicht die Auftragsbestätigung/Rechnung vom Auftrag ab, gilt das Einverständnis des Auftraggebers als gegeben, sofern er nicht binnen 7 Tagen ab Zugang widerspricht.
(2) Angebote, Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers sind unwiderruflich, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich erklärt hat, diese Erklärung nur „freibleibend“ abgegeben zu haben.
(3) Wird der Gesellschaft ein Auftrag erteilt, ohne dass ein Entgelt vereinbart wird, ist die Gesellschaft berechtigt, jenes Entgelt zu verlangen, das ihrer gültigen Preisliste oder in Ermangelung einer solchen dem für diese Leistung unternehmensüblichen Entgelt entspricht.
Sollte die entsprechende Leistung nicht in der Preisliste enthalten sein, gilt gleichfalls ein unternehmensübliches Entgelt, in Ermangelung eines solchen ein branchenübliches Entgelt als vereinbart.
(4) Soweit nicht explizit anders angegeben, verstehen sich die Preise exklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, so verstehen sich die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge.
(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist die Gesellschaft berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen nach Abschluss des Vertrages ändern. Zu den Kalkulationsgrundlagen gehören insbesondere die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten und Finanzierung. Verändern sich diese, so ist die Gesellschaft berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.

3. Leistungsumfang
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweils abgeschlossenen Verträgen. Darin festgelegte „Ziele“ sind nicht Teil des Leistungsumfanges, sondern umschreiben lediglich den angestrebten wirtschaftlichen Zweck der Kooperation zwischen dem Auftraggeber und der Gesellschaft. Die Gesellschaft haftet daher weder dafür, dass einzelne oder alle dieser Ziele erreicht werden, noch begründen diese Ziele einen Anspruch des Auftraggebers.
(2) Soweit kein weitergehender Qualitätsstandard schriftlich vereinbart ist, leistet die Gesellschaft nur Gewähr dafür, dass die von ihr erbrachten Leistungen eine Qualität aufweisen, wie sie bei Dienstleistungen der gleichen Art üblich ist und vom Auftraggeber billigerweise erwartet werden kann.
(3) Vorabzüge der Pressemappen und anderer PR-Unterlagen werden dem Auftraggeber entweder in Papierform oder auf digitalem Wege übermittelt, wobei der Auftraggeber zur Kenntnis nimmt, dass die Vorabzüge vom tatsächlichen Druckbild abweichen können. Farbabweichungen gelten daher vorab als genehmigt und stellen jedenfalls keinen Qualitätsmangel dar, sofern sie die Pressemappe (die PR-Unterlagen) zur Erreichung des Vertragszweckes nicht offenkundig untauglich machen.
(4) CDs und DVDs werden auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten erstellt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sich infolge des Bearbeitungsprozesses Abweichungen vom übermittelten Datenmaterial ergeben können, insbesondere was Klangqualität und Bildauflösung angeht. Abweichungen in Klang- und Bildqualität gelten daher vorab als genehmigt und stellen jedenfalls keinen Qualitätsmangel dar, sofern sie die CDs oder DVDs zur Erreichung des Vertragszweckes nicht offenkundig untauglich machen.
(5) Falls keine speziellen Anordnungen des Auftraggebers existieren, erfolgt jede Vertragserfüllung (Einsatz von Hilfsmitteln, Personal) nach freiem Ermessen der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist berechtigt, die vertraglich übernommen Verpflichtungen nicht nur durch eigenes Personal sondern auch durch Dritte zu erfüllen. Die Entscheidung darüber, welche Personen zur Erledigung eines Auftrages konkret eingesetzt werden, liegt ausschließlich bei der Gesellschaft. Der Auftraggeber ist – außer im Falle einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung – weder berechtigt, die Vertragserfüllung durch bestimmte Personen zu verlangen, noch ist er berechtigt, die Vertragserfüllung durch von der Gesellschaft beigezogene Personen zu verweigern.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers und Schadloshaltung
(1) Ist für die Durchführung des Auftrages die Übermittlung von Daten, Unterlagen, Videomaterial oder Aufzeichnungen auf Tonträgern erforderlich, so sind diese vom Auftraggeber kostenlos und rechtzeitig in der erforderlichen Stückzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Daten, die Unterlagen, das Videomaterial sowie die Aufzeichnungen auf Tonträgern vor der Übermittlung an die Gesellschaft zu prüfen, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, dass ihm das Recht zusteht, diese an Dritte weiterzugeben und zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend bearbeiten oder verändern zu lassen, oder sonst in der nach dem Vertragsinhalt vorgesehenen Weise zu benutzen.
(3) Der Auftraggeber erklärt, dass er sämtliche Rechte - zeitlich und örtlich unbeschränkt – zur Nutzung, Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung und Veröffentlichung der übermittelten Daten, Informationen und Unterlagen, des Videomaterials sowie der Aufzeichnungen auf Tonträgern besitzt, insbesondere in Ansehung des übermittelten Bild- und Tonmaterials. Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Gesellschaft Änderungen und Kürzungen an den vom Auftraggeber übermittelten Daten, Informationen und Unterlagen, am Videomaterial sowie den Aufzeichnungen auf Tonträgern vornehmen darf.
(4) Der Auftraggeber haftet Dritten gegenüber alleine für Eingriffe in fremde Schutzrechte, insbesondere für Verstöße gegen das Urheberrecht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gesellschaft im Hinblick auf Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Rechten Dritter im Zuge der Durchführung des Auftrages ergeben, insbesondere wegen Urheberrechtsverletzungen, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
(5) Alle vorstehenden Bestimmungen gelten ebenso für jenes Bild- und Tonmaterial, das aufgrund der Angaben des Auftraggebers von der Gesellschaft beigeschafft und bei der Durchführung des Auftrags verwendet wird.
(6) Schließt die Gesellschaft zur Erreichung des Vertragszieles im eigenen Namen mit Dritten Verträge über Engagements des Auftraggebers, so ist der Auftraggeber der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, diese Verträge ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Auftraggeber haftet der Gesellschaft für sämtliche Schäden und Vermögensnachteile, die der Gesellschaft durch Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Verträge entstehen.
(7) Unterbleibt die entsprechende Mitwirkung oder wird die Erfüllung des Vertrages durch die Gesellschaft aus Gründen vereitelt, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, bleibt der Auftraggeber zur Entgeltleistung verpflichtet.
(8) Schließt der Auftraggeber während der Laufzeit eines zwischen dem Auftraggeber und der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten ab, mit dem die Gesellschaft während der Laufzeit des Vertrages zur Erreichung des Vertragszweckes in Kontakt getreten ist, gilt dieses Rechtsgeschäft als unter Vermittlung der Gesellschaft zustande gekommen und begründet eine Provisionspflicht des Auftraggebers nach Maßgabe des Vertrages.

5. Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Soweit nicht einzelvertraglich Abweichendes geregelt ist, ist ein Zahlungsziel von vierzehn Tagen nach Rechnungszugang vereinbart.
(2) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 15 % p.a in Rechnung zu stellen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, im Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
(4) Für Mahnschreiben des Auftraggebers selbst, wird ein Pauschalbetrag von € 15,-- pro Schreiben vereinbart. Bedient sich die Gesellschaft eines Inkassoinstitutes, verpflichtet sich der Auftraggeber, dessen Vergütungen zu ersetzen. Bedient sich die Gesellschaft eines befugten Parteienvertreters, sind die tarifmäßigen Kosten auf Basis des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) bzw. der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) in der jeweilig gültigen Fassung zu ersetzen.
(5) Darüber hinaus ist die Gesellschaft bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, nach eigener Wahl alle Leistungen an den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen bzw. das Vertragsverhältnis nach schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
(6) Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus Zahlungsverzug bleibt unberührt.
(7) Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt Terminverlust ein, wenn der Auftraggeber mit einer Teilzahlung durch mehr als zwei Wochen in Verzug gerät. In diesem Falle ist die Gesellschaft berechtigt, die Restforderung sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so ist die Gesellschaft nur dann berechtigt, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Auftraggebers seit sechs Wochen fällig war und er unter Androhung des Terminverlustes unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist zur Zahlung aufgefordert wurde.
(8) Tritt Terminverlust ein, ist die Gesellschaft zum Rücktritt berechtigt aber nicht verpflichtet.

6. Vertragsrücktritt des Auftraggebers/Stornogebühren
(1) Wird dem Auftraggeber das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten und macht er von diesem Recht Gebrauch, so begründet der ausdrückliche oder stillschweigende Vertragsrücktritt nicht nur die Verpflichtung der Gesellschaft die bereits erwachsenen Aufwendungen zu ersetzen, sondern berechtigt die Gesellschaft darüber hinaus, vom Auftraggeber Stornogebühren nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu begehren.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, einen dem Zeitablauf entsprechenden Teil der vertragsgemäß vom Auftraggeber insgesamt zu erbringenden Gegenleistung in Rechnung zu stellen. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: 1. Der Gesamtauftragswert wird durch die Laufzeit des Vertrages in Monaten dividiert. 2. Der sich daraus ergebende Betrag wird mit der Anzahl der zwischen dem Vertragsschluss und dem Zugang der Rücktrittserklärung verstrichenen Monate multipliziert, wobei angefangene Monate als volle Monate gelten.
(3) Erfolgt der Vertragsrücktritt nach Erstellung einer Pressemappe, so ist die Gesellschaft jedenfalls berechtigt, dem Auftraggeber 50 % des Auftragswertes, zumindest jedoch den Betrag von € 4.500,-- in Rechnung zu stellen.
(4) Wurde die Pressemappe noch nicht fertiggestellt, mit den Arbeiten an der Pressemappe jedoch schon begonnen, so ist die Gesellschaft jedenfalls berechtigt einen dem Fertigstellungsgrad entsprechenden Betrag bis zu 50 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Sollte die Gesellschaft bereits Aufträge erteilt haben, die sich auf die Pressemappe beziehen, welche nicht storniert werden können, sind diese Aufträge bei der Ausmessung des
Fertigstellungsgrades so zu berücksichtigen als wären sie im Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung bereits durchgeführt worden.
(5) Ein Auftraggeber, der Verbraucher ist, kann von einem im Fernabsatz geschlossenenVertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der im Folgenden genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beträgt 7 Werktage. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Auftraggeber, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Auftraggeber hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Auftraggeber gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz KSchG) ab Vertragsabschluss begonnen wird, bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden und in den übrigen Fällen, in welchen das KSchG ein Rücktrittsrecht ausschließt (§ 5f KSchG). Bei Ausübung des in diesem Absatz geregelten Rücktrittsrechts haben Zug um Zug die Gesellschaft die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen zu erstatten und der Auftraggeber die empfangenen Leistungen zurückzustellen, wobei die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber zu tragen sind.
(6) Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er vom Vertrag oder von seinem Vertragsantrag darüber hinaus auch dann zurücktreten, wenn er seine auf Abschluss eines Verbrauchergeschäftes gerichtete Willenserklärung (Auftrag, Bestellung etc.) weder in den von der Gesellschaft für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einer Messe oder auf einem Markt benützten Stand abgegeben hat. Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung des Vertrages, frühestens jedoch mit Vertragsabschluss zu laufen.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und muss innerhalb des oben genannten Zeitraumes an die Gesellschaft abgeschickt worden sein. Es zählt das Datum des Poststempels. Das Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn der Auftraggeber selbst die geschäftliche Verbindung mit der Gesellschaft oder deren Beauftragten zwecks Schließung eines Vertrages angebahnt hat oder dem Vertrag keine Besprechung zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen ist.

7. Vertragsrücktritt der Gesellschaft
(1) Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder aus anderen wichtigen Gründen wie insbesondere Liquiditätsproblemen, Konkurs oder Konkursabweisung mangels Vermögens sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Gesellschaft berechtigt, vom Vertrag sofort zurückzutreten, sofern dieser noch nicht von beiden Seiten zur Gänze erfüllt ist.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mehr als ein von der Gesellschaft vereinbartes Engagements oder mehr als einen Promotion-termin nicht wahrnimmt oder ein Verhalten setzt, das geeignet ist das Ansehen der Gesellschaft oder deren legitime Geschäftsinteressen zu schädigen.
(2) Trifft den Auftraggeber an den Umständen, die zum Rücktritt der Gesellschaft geführt haben, ein Verschulden, ist die Gesellschaft berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz von 80 % des Bruttorechnungsbetrages zu fordern. Das Recht, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu fordern, bleibt davon unberührt.

8. Gewährleistung
(1)Die Gesellschaft leistet Gewähr nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
(2) Bei Vorliegen eines Mangels kann der Auftraggeber nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen.
(3) Der Auftraggeber muss sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz.

9. Haftung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft haftet für Schäden, welche dem Auftraggeber durch ihr eigenes schuldhaftes Verhalten oder das schuldhafte Verhalten der ihr zurechenbaren Leute entstehen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist der Aufraggeber Unternehmer, so hat er in jedem Falle das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen.
(2) Eine Haftung der Gesellschaft für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Personenschäden gegenüber Verbrauchern (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG).
(3) Unternehmern gegenüber immer, gegenüber Verbrauchern aber nur im Falle leichter Fahrlässigkeit, ist die Haftung der Gesellschaft für mittelbare Schäden und Folgeschäden, den entgangenen Gewinn, Vermögensschäden und für aus Betriebsunterbrechung resultierende Schäden ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für jedes schadensverursachende Ereignis wird Unternehmern gegenüber immer mit der Höhe des jeweiligen Entgelts beschränkt. Für Verbraucher gilt dies nur für den Fall der leichten Fahrlässigkeit und nicht für Personenschäden.
(5) Geldersatz kann der Auftraggeber aus dem Titel des Schadenersatzes nur fordern, sofern nicht ein Naturalersatz durch Verbesserung/Austausch/Ergänzung der Leistung möglich und tunlich ist.
(6) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren nach Erbringung der Leistung.
(7) Die unter Abs. 1 bis 6 geregelten Haftungsgrundsätze gelten im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Gesellschaft in sinngemäßer Anwendung auch für den Fall, dass der Auftraggeber aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der Gesellschaft oder der ihr zurechenbaren Leute in Anspruch genommen worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.

10. Meldeadressen
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Daten der für die Erfüllung der Vertragsverpflichtung durch die Gesellschaft wichtigen Kontaktpersonen vor Auftragsbeginn schriftlich mit Namen, Adresse und Rufnummer bekannt zu geben.
(2) Änderungen von Kontaktpersonen oder deren Kontaktdaten sind vom Auftraggeber umgehend der Gesellschaft zu melden. Sollte dies nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, so gehen sämtliche hieraus resultierenden Nachteile zu Lasten des Auftraggebers.

11. Kostenvoranschlag
(1) Kostenvoranschläge der Gesellschaft sind unverbindlich.
(2) Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
(3) Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen von über 15% gegenüber dem Kostenvoranschlag ergeben, so wird der Auftraggeber unverzüglich davon verständigt.
Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, so können die Kosten ohne weitere Verständigung in Rechnung gestellt werden.

12. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen des Auftraggebers gegen die Gesellschaft an Dritte ist unzulässig.

13. Aufrechnungsverbot
(1) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen, insbesondere solchen, die seitens der Gesellschaft bestritten wurden oder die nicht rechtskräftig festgestellt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Gesellschaft anerkannt worden sind.

14. Eigentumsvorbehalt
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so behält sich die Gesellschaft das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem Vertrag resultierenden Forderung vor.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so behält sich die Gesellschaft das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

15. Anfechtungsverzicht
Das Recht der Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ist ausgeschlossen.

16. Wertsicherung
(1) Sämtliche Forderungen der Gesellschaft sind nach dem Verbraucherpreisindex 2008 wertgesichert.
(2) Wertmesser sind die Indexzahlen des Monats Jänner 2009. Erst nach Fallen oder Steigen des Indexes um mehr als 3% kommt die gesamte Änderung zur Anwendung. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so ist der an seiner Stelle tretende oder ein anderer vergleichbarer Index heranzuziehen.

17. Kreditwürdigkeit
(1) Sollten uns nach Vertragsabschluss negative Auskünfte über die Vermögenslage des Auftraggebers bekannt werden, ist die Gesellschaft berechtigt, entweder sofortige Zahlung oder bankmäßige Besicherung des Gesamtentgelts zu verlangen.
(2) Die Gesellschaft ist in diesem Falle auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

18. Nennung als Referenzkunde
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Dritten gegenüber offen zu legen und ihn insbesondere als Referenzkunden zu nennen.
(2) Die Gesellschaft ist weiter dazu berechtigt, das Bild, den Namen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Unterlagen, das Videomaterial sowie der Aufzeichnungen auf Tonträgern und die im Zuge der Zusammenarbeit erarbeiteten Unterlagen zu eigenen Werbezwecken uneingeschränkt und unentgeltlich zu nutzen.

19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unzulässig oder unwirksam sein, berührt dies die Bestimmungen der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Falle gilt die unzulässige oder unwirksame Bestimmung als durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Bestimmung ersetzt.

20. Abgaben und Gebühren
Sämtliche mit der Errichtung oder Durchführung dieser Vereinbarung Abgaben und Gebühren verbunden sein oder künftig vorgeschrieben werden, trägt diese der Auftraggeber.

21. Geltendes Recht und Gerichtsstand
(1) Es wird die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbart, wobei jedoch die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ausdrücklich ausgeschlossen wird.
(2) Gerichtsstand ist Wien. Für Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, wird die Zuständigkeit des BG Innere Stadt Wien vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen





 

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Ivan Paley Rodrigo Mora